Zum Hauptinhalt springen

Zuständigkeiten der Schiedsämter

Zivilverfahren vor dem Schiedsamt

Gemäß § 1 Landesschlichtungsgesetz Schlewig-Holstein wird das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ohne Begrenzung des Gegenstandswertes sowie über nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre durchgeführt.
Ausgenommen sind ausdrücklich alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichtsbarkeit fallen und Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die in Presse und Rundfunk begangen worden sind.
Insbesondere ist eine Erhebung einer Klage vor dem Amtsgerichten erst zulässig nach Durchführung eines Schlichtungsversuches und Ausstellung einer Erfolglosigkeitsbescheinigung bei
Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht wegen - Überwuchses ( § 910 BGB),- Hinüberfalls ( § 911 BGB), - Grenzbaumes (§§ 906, 923 BGB) und- anderer im Nachbarrechtsgesetz des Landes Schleswig-Holstein genannte Ansprüche, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handeln.Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
Zu den Ausnahmetatbeständen der obligatorischen Güteverhandlung siehe das
Landesschlichtungsgesetz Schleswig-Holstein.

Strafrechtliche Zuständigkeiten der Schiedsämter

Die Schiedsämter sind nach dem Landesschlichtungsgesetz (§3 LSchliG) und nach nach der Schiedsordnung (§35 SchO) des Landes Schleswig-Holstein Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs 1. Strafprozeßordnung (StPO) und damit zuständig für folgende Vergehen:
- Hausfriedensbruch ( § 123 StGB),
- einfache Beleidigung ( § 185 StGB),
- üble Nachrede ( § 186 StGB),
- Verleumdung ( § 187 StGB),
- üble Nachrede oder Verleumdung gegen Personen des öffentlichen Lebens ( § 187a StGB),
- Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener ( § 189 StGB),
- Verletzung des Briefgeheimnisses ( § 202 StGB),
- Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB),
- Bedrohung ( § 241 StGB),
- Nötigung ( § 240 StGB) und
- Sachbeschädigung ( § 303 StGB)
- Rauschtat (§ 323a Satz 1 StGB).
Danach kann eine (Privat-)Klage kann erst dann zulässig bei Gericht erhoben werden, wenn vorher ein Sühneversuch vor einer Schiedsstelle erfolglos geblieben ist und eine entsprechende Sühnebescheinigung gemäß § 40 SchO S-H vorgelegt wird.
Für die Durchführung des Verfahrens gelten die gleichen Voraussetzungen wie für zivilrechtliche Ansprüche mit folgenden Abweichungen:
Bei Nichterscheinen der beschuldigten Partei ist ein zweiter Termin durchzuführen,wenn beide Parteien in derselben Gemeinde wohnen.