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Strafrechtliche Zuständigkeiten der Schiedsämter
Die Schiedsämter sind nach dem Landesschlichtungsgesetz (§3 LSchliG) und nach nach der Schiedsordnung (§35 SchO) des Landes Schleswig-Holstein Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs 1. Strafprozeßordnung (StPO) und damit zuständig für folgende Vergehen:
- Hausfriedensbruch ( § 123 StGB),
- einfache Beleidigung ( § 185 StGB),
- üble Nachrede ( § 186 StGB),
- Verleumdung ( § 187 StGB),
- üble Nachrede oder Verleumdung gegen Personen des öffentlichen Lebens ( § 187a StGB),
- Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener ( § 189 StGB),
- Verletzung des Briefgeheimnisses ( § 202 StGB),
- Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB),
- Bedrohung ( § 241 StGB),
- Nötigung ( § 240 StGB) und
- Sachbeschädigung ( § 303 StGB)
- Rauschtat (§ 323a Satz 1 StGB).
Danach kann eine (Privat-)Klage kann erst dann zulässig bei Gericht erhoben werden, wenn vorher ein Sühneversuch vor einer Schiedsstelle erfolglos geblieben ist und eine entsprechende Sühnebescheinigung gemäß § 40 SchO S-H vorgelegt wird.
Für die Durchführung des Verfahrens gelten die gleichen Voraussetzungen wie für zivilrechtliche Ansprüche mit folgenden Abweichungen:
Bei Nichterscheinen der beschuldigten Partei ist ein zweiter Termin durchzuführen,wenn beide Parteien in derselben Gemeinde wohnen.